Ein Autofahrer wurde auf einer Tempo-30 Straße geblitzt. Er hatte die Geschwindigkeit um 31 km/h überschritten. Es wurde ein Bußgeld in Höhe von 260,- € verhängt sowie ein Punkt und ein Monat Fahrverbot.
Der Betroffene legte Einspruch ein. Er argumentierte, dass er die Limitierung auf 30 km/h nicht wahrnehmen konnte. Er habe das Fahrzeug nicht dort abgestellt, sondern nur abgeholt. Dazu sei er mit dem Bus in die Gegend gefahren, dann durch einen Park zum Auto gelaufen. Auf diesem Weg sei ihm kein Schild aufgefallen, daher sei er davon ausgegangen, dass die normale Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte. Er sei ortsunkundig gewesen.
Das AG verurteilte ihn dennoch, es sei zum einen von einer Schutzbehauptung auszugehen, aber selbst wenn es so gewesen sei, hätte er sich umsehen müssen, ob ein Tempolimit angeordnet sei. Das gelte umso mehr, als Tempo 30 angeordnet wurde, weil Straßenschäden vorhanden waren, was dem Betroffenen hätte auffallen müssen.
Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.
Das KG entscheid, dass es keine generelle Verpflichtung für Autofahrer gibt, sich nach Tempolimit-Schildern umzusehen.
Es sei zwar richtig, dass sich aus einer konkreten Situation die Pflicht ergeben kann, nach einer Beschilderung zu suchen oder von sich aus die Fahrweise anzupassen, hier sei aber nicht festgestellt, dass der Betroffene auf seinem Weg tatsächlich so beschädigte Straßenpassagen passiert hatte, dass es sich aufdrängen musste, dass hier Tempo 50 nicht gelten könnte.
Das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen, weil es zur Frage der Straßenschäden und einer evtl. Schutzbehauptung weiterer Tatsachenfeststellungen bedürfe.