20.1.2025 – VG Köln: Nur wer ein Fahrrad schiebt, ist nicht Fahrzeugführer

VG Köln vom 14.11.2024, Az. 6 L 1821/24

Ein Fahrradfahrer wurde neben seinem Pedelec auf der Fahrbahn liegend gefunden. Das Fahrrad und der Fahrradhelm waren beschädigt. Zudem war der Radfahrer im Gesicht verletzt. Es wurde eine Blutalkoholkontrolle gemacht, die 2,02 Promille ergab.

Die Akte wurde daraufhin an die Fahrerlaubnisbehörde weitergegeben, die eine MPU anordnete. Als diese nicht beigebracht wurde, wurde der Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.

Gegen diese Anordnung legte der Betroffenen Rechtsmittel ein und forderte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er argumentierte, dass er das Fahrrad geschoben und kein Fahrzeug geführt habe. Daher sei die Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig.

Der Antrag wurde vom VG Köln abgewiesen.

Zwar habe niemand tatsächlich gesehen, dass er gefahren sei. Aufgrund der Situation, in welcher der Betroffenen vorgefunden wurde, sei aber davon auszugehen, dass er gefahren sei. Dafür sprächen die Verletzungen des Betroffenen, die Beschädigung des Helms und auch des Pedelecs.

Der Begriff des Führens eines Fahrzeugs im Sinne von § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV decke sich mit dem des § 316 StGB und des § 24a StVG.

Selbst wer auf einem rollenden Fahrrad sitzt, führt es. Nur das Schieben eines Fahrrads erfülle nicht den Begriff des Führens.

Die vorzunehmende Interessenabwägung durch die Behörde habe daher zu Recht ergeben, dass davon auszugehen sei, dass der Betroffene das Fahrzeug geführt hat, somit sei die Anordnung voraussichtlich rechtmäßig.