Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug in einem eingeschränkten Halteverbot ab. Er lieferte Zeitungen an Abonnementkunden aus. Die Auslieferung betrug ca. 8 Minuten. Als er zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, hatte er ein Verwarngeld von 55,- € verhängt bekommen.
Er legte Einspruch ein und verwies darauf, dass er be- und entladen habe, was auch im Halteverbot erlaubt sei. Die Behörde bestand auf Zahlung, ihrer Meinung nach sei ein Abstellen länger als 3 Minuten unzulässig.
Das AG Hamburg sprach den Betroffenen frei.
Nach Ansicht des Gerichts darf in einem eingeschränkten Halteverbot zum Be- und Entladen auch geparkt werden.
In der Lfd. Nr. 62 Anlage 2 StVO ist definiert, dass das Halten länger als drei Minuten verboten ist, ausgenommen ist ein Anhalten zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Diese Ausnahme unterliege keiner zeitlichen Einschränkung, weshalb zum Zwecke der Ladetätigkeit auch i.S.d. § 12 Abs. 2 StVO geparkt werden darf. Zu diesem Zweck darf die Grenze von 3 Minuten überschritten und das Fahrzeug verlassen werden.