23.8.2021 - OLG Celle: Strafbarkeit wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens setzt nicht Erreichen der technischen Höchstgeschwindigkeit voraus

OLG Celle vom 28.4.2021, Az. 3 Ss 25/21

Die Strafbarkeit wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht das Erreichen der technischen Höchstgeschwindigkeit voraus. Das Merkmal der höchstmöglichen Geschwindigkeit in der Vorschrift meint die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit. Dies hat das OLG Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter vom AG Zeven im Januar 2021 wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten. Er führte an, dass es an dem Merkmal des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne der Vorschrift fehle. Denn er habe nicht die Motorkraft seines Fahrzeugs ausreizen wollen, sondern nur vor der Polizei fliehen wollen.

"Höchstmögliche Geschwindigkeit" meint nicht technische Höchstgeschwindigkeit

Das OLG Celle bestätigte die Entscheidung des AG. Das Merkmal der höchstmöglichen Geschwindigkeit i.S.v. § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB meine nicht die technische Höchstgeschwindigkeit des geführten Fahrzeugs, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare Höchstgeschwindigkeit. Es genüge also, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten und nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Auch der Wille, vor einem Polizeifahrzeug zu fliehen, schließe diese Absicht nicht aus.

Kein Abstellen auf absolute Höchstgeschwindigkeit

Das Abstellen auf die absolute Höchstgeschwindigkeit würde nach Ansicht des OLG dazu führen, dass der Straftatbestand ins Leere läuft. Denn die absolute Höchstgeschwindigkeit, insbesondere bei hochmotorisierten Fahrzeugen, sei in vielen Verkehrssituationen nicht erreichbar. Dadurch würde deren Fahrer unangemessen begünstigt.